Innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft
und Vereinfachungsregelung
einfach erklärt.
Voraussetzungen:
• drei Unternehmer beteiligt
• drei unterschiedliche EU-Staaten
• direkte Warenbewegung
vom ersten Lieferer
zum letzten Abnehmer
• Transport durch A oder B
• erste Lieferung
ist innergemeinschaftlich
Die Vereinfachungsregelung
soll verhindern,
dass sich der Zwischenhändler
im Bestimmungsland
registrieren muss.
Die Steuer schuldet regelmäßig
der letzte Abnehmer
über Reverse Charge.
• A → B
→ innergemeinschaftliche Lieferung
• B → C
→ Reverse Charge
im Bestimmungsland
Der Zwischenhändler
vermeidet dadurch häufig
eine lokale Registrierung.
Die Rechnung des Zwischenhändlers
sollte einen Hinweis enthalten.
Beispiel:
„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft.
Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers.“
Das Dreiecksgeschäft
ist eine EU-weite
Vereinfachungsregelung.
Bereits kleine Abweichungen
können dazu führen,
dass die Vereinfachung entfällt.
Der konkrete Einzelfall
bleibt entscheidend.