Dreiecksgeschäft
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und Vereinfachungsregelung einfach erklärt.
Dreiecksgeschäft
Voraussetzungen:

• drei Unternehmer beteiligt

• drei unterschiedliche EU-Staaten

• direkte Warenbewegung vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer

• Transport durch A oder B

• erste Lieferung ist innergemeinschaftlich
Die Vereinfachungsregelung soll verhindern, dass sich der Zwischenhändler im Bestimmungsland registrieren muss.

Die Steuer schuldet regelmäßig der letzte Abnehmer über Reverse Charge.
• A → B
→ innergemeinschaftliche Lieferung

• B → C
→ Reverse Charge im Bestimmungsland

Der Zwischenhändler vermeidet dadurch häufig eine lokale Registrierung.
Die Rechnung des Zwischenhändlers sollte einen Hinweis enthalten.

Beispiel:

„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
Das Dreiecksgeschäft ist eine EU-weite Vereinfachungsregelung.

Bereits kleine Abweichungen können dazu führen, dass die Vereinfachung entfällt.

Der konkrete Einzelfall bleibt entscheidend.